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   VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06   

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VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06 (https://dejure.org/2007,16023)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - HVerfG 4/06 (https://dejure.org/2007,16023)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2007 - HVerfG 4/06 (https://dejure.org/2007,16023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes mit der Verfassung der Hansestadt Hamburg; Verstoß der Bürgerschaft gegen aus dem ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft; Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes des Landes Hamburg; Normenkontrollantrag von 58 der ...

  • wahlrecht.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollverfahren / Organstreitverfahren

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    9 Ausgehend von der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004, HVerfG 6/04, für eine durch Volksentscheid beschlossene Aufforderung an den Senat entschieden habe, dass die Bürgerschaft nicht gehindert sei, einen von der Aufforderung abweichenden Beschluss zu fassen, sofern die Bürgerschaft gewisse prägnante Verfahrenspflichten zur Würdigung und Abwägung des im Volksentscheid zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes beachte, ergebe sich für die Änderung des volksbeschlossenen Wahlrechts, dass dessen gebotene Würdigung durch die Bürgerschaft im Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der vorstehend genannten besonderen Aspekte des volksbeschlossenen Wahlrechts mangels abgewogener sachlicher Auseinandersetzung und nachvollziehbarer Begründungen fehlgeschlagen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04) sei von einer Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen.

    Der für das Grundgesetz entwickelte ungeschriebene und für die Landesverfassungen ebenfalls geltende Rechtsgrundsatz der Organtreue besagt, dass sich die Staatsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten haben, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Der Grundsatz der Organtreue gilt nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts auch im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber und dem Volksgesetzgeber (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Zudem ist von der Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Das Verfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass von einer Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen ist; ein höherer Rang der Willensbildung des Volkes im Vergleich zur parlamentarischen Willensbildung ist mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, die keinen derartigen Vorrang regeln, und das Verfassungsrecht des Bundes, wonach u. a. der Grundsatz der Staatsform der repräsentativen Demokratie auch in den Ländern zu gelten hat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG -), zu verneinen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Im Verhältnis zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung bedeutet dies, dass das Parlament bei einer späteren eigenen Beschlussfassung über ein Gesetz nicht leichtfertig über den im Volksentscheid zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes hinweggehen darf, sondern diesen würdigen und danach seine Abwägung vornehmen muss (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

  • VerfG Hamburg, 06.11.1998 - HVerfG 1/98
    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 6. November 1998 (HVerfG 1/98) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt und die Fünfprozentklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen aus Gründen der Bekämpfung von Splitterparteien und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen für verfassungsgemäß gehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen verfassungsgemäß; dies gilt auch im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 2 HV folgenden ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, dass die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art und damit auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten; der Gesetzgeber hat danach in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Der Wahlgesetzgeber müsse eine Sperrklausel daher unter Kontrolle halten (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Des Weiteren hat das Hamburgische Verfassungsgericht ausgeführt, dass die Funktion der Bezirksverwaltungen und ihrer Bezirksversammlungen keinen Grund dafür zu liefern vermag, dass eine Sperrklausel, die im Parlamentswahlrecht unangefochten ist, im Bezirkswahlrecht unzulässig sei (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98) haben sich nicht wesentlich geändert.

    Der hamburgische Gesetzgeber ist nach Art. 56 HV nur gehalten, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen; er ist hingegen nicht verpflichtet, Volksvertretungen in den Bezirken zu schaffen (HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

  • VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98
    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen verfassungsgemäß; dies gilt auch im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 2 HV folgenden ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, dass die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art und damit auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten; der Gesetzgeber hat danach in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Der Wahlgesetzgeber müsse eine Sperrklausel daher unter Kontrolle halten (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Des Weiteren hat das Hamburgische Verfassungsgericht ausgeführt, dass die Funktion der Bezirksverwaltungen und ihrer Bezirksversammlungen keinen Grund dafür zu liefern vermag, dass eine Sperrklausel, die im Parlamentswahlrecht unangefochten ist, im Bezirkswahlrecht unzulässig sei (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98) haben sich nicht wesentlich geändert.

    Der hamburgische Gesetzgeber ist nach Art. 56 HV nur gehalten, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen; er ist hingegen nicht verpflichtet, Volksvertretungen in den Bezirken zu schaffen (HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Es entspricht dem als Ausgestaltung eines demokratischen Wahlsystems zulässigen personalisierten Verhältniswahlsystem (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, BVerfGE 95, 335, 352), die Zuteilung der Sitze in der Bürgerschaft im Proportionalverfahren nach den Stimmen für die Landeslisten vorzunehmen.

    Aus diesem Grundsatz folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, BVerfGE 95, 335, 353).

    Die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem bedeutet zugleich, dass der Gesetzgeber die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der Wahlgleichheit zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, BVerfGE 95, 335, 353 f.).

    Insbesondere muss der Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, BVerfGE 95, 335, 350).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    37 Das Gebot der Normenklarheit fordert, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (BVerfG, Beschluss vom 22.6.1977, BVerfGE 45, 400, 420; Urteil vom 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 20, jeweils m.w.N.).

    Zur Normenklarheit gehört auch die Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 20 für die Ausgestaltung von Gebührentatbeständen).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Im Rahmen des Verhältniswahlsystems sind starre Listen verfassungsrechtlich uneingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.2.1978, BVerfGE 47, 253, 283).

    Wenn von Gesetzes wegen oder faktisch nur noch ein Vorschlag zur Wahl steht, ist eine freie Wahl nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.2.1978, BVerfGE 47, 253, 283).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Alle Wähler sollen mit ihren Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, BVerfGE 79, 161, 166.

    Wahlrechtsregelungen und insbesondere die für die Stimmrechte des Wählers maßgeblichen Vorschriften erfordern eine hinreichende Normenklarheit in besonders hohem Maße (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, BVerfGE 79, 161, 168; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 21.7.1976, BayVBl 1976, S. 751, 753; Entscheidung vom 7.3.1991, Bay. VerfGHE 44, 23, 26).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    37 Das Gebot der Normenklarheit fordert, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (BVerfG, Beschluss vom 22.6.1977, BVerfGE 45, 400, 420; Urteil vom 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Eine der Sachlage zuwiderlaufende Gesetzesgestaltung, die die wahren Absichten des Gesetzgebers verschleiert, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1964, BVerfGE 17, 306, 318).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 1 S 1741/96

    Kommunalwahl: Wahlbeeinflussung durch Gestaltung der Stimmzettel; Ursächlichkeit

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Dies gilt umso mehr, als der Wähler sich beim Wahlakt in der Regel an den auf dem Wahlzettel angebotenen Handlungsmöglichkeiten orientiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.1997, ESVGH 47, 130, 132 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - 15 B 674/04

    Keine Entscheidungssperre durch Bürgerbegehren

  • VerfGH Bayern, 07.03.1991 - 2-VII-90

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06

    Volksinitiative als Verfassungsorgan

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

    Die Verfassungsgemäßheit dieser Klausel war u.a. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG 4/06).

    Mit Urteil vom 27. April 2007 (LVerfGE 18, 232) stellte das Gericht u.a. fest, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verfassungsgemäß sei.

    2001, 85, juris Rn. 43; Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 104).

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt für Verhältniswahlen, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit - vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 97, 99, 105; Urteil vom 9.11.2011 -2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 78 f.; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 58; vgl. auch HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 31; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 96; Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 124).

    Unter Geltung des Art. 50 HV in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106) hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden, dass die Bürgerschaft nach dem Grundsatz der Organtreue den in einem Volksentscheid zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes würdigen und in seine Abwägung bei Gesetzesänderungen einbeziehen muss (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 3. Leitsatz).

    Mit der Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel hatte die Bürgerschaft gegen den Grundsatz der Organtreue nicht verstoßen (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 100).

    (b) Neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlung hatte der Wahlgesetzgeber bei seiner Entscheidung für eine Sperrklausel einzuschätzen, wie wahrscheinlich es ist, dass vermehrt Splitterparteien in die Bezirksversammlungen einziehen und dass hierdurch Funktionsstörungen eintreten (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 104; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 40).

    Dabei darf sich der Gesetzgeber nicht auf die Feststellung der theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beschränken (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 104; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 92; Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 125).

    Dies auch deshalb, weil das Hamburgische Verfassungsgericht noch in seinem Urteil vom 27. April 2007 (HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 102 ff.) die Verfassungsgemäßheit einer Fünf-Prozent-Sperrklausel bestätigt hatte (vgl. zu dieser Erwägung BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 144) und das erklärte gesetzgeberische Anliegen der Absenkung der Sperrklausel eine Erleichterung des Zugangs zum Bezirksparlament war.

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    dd) Davon ausgehend gilt das Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht für alle wesentlichen Schritte des Wahlvorgangs und insbesondere für diejenigen wahlrechtlichen Vorschriften, die für die Ausübung des Stimmrechts maßgeblich sind (vgl. HambVerfG, Urteil vom 27. April 2007 - HVerfG 4/06 -, juris, Rn. 135 sowie vom 26. Januar 2016 - 2/15 -, juris, Rn. 45).
  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Schon allgemein - und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV - ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt, dass Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255).

    Diese Zuordnung liegt im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zugrunde, in der dem Volksgesetzgeber der gegen andere Verfassungsorgane gerichtete Anspruch zuerkannt ist, dass auch ihm gegenüber wie bei einem Verfassungsorgan Organtreue zu wahren ist (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 241 ff.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, 228 f.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 255).

    Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist "radikal egalitär" (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1961, 2 BvR 399/61, BVerfGE 13, 243, 247), d.h. im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 295; siehe zum formalisierten Gleichheitssatz im Wahlrecht auch HVerfG, Urteil vom 23.6.1997, HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, 165; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 263).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt damit, dass jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere abgeben darf und dass die gültig abgegebene Stimme ebenso bewertet wird wie die anderen Stimmen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, 2 BvC 3/88, BVerfGE 79, 161 166; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005, a.a.O.; HVerfG, Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 263).

    Zur von Art. 50 HV angestrebten Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie gehört weiter die Praktikabilität des Abstimmungsrechts für die Stimmberechtigten; hier besteht ein besonderes Interesse an einheitlichen, einfach zu handhabenden, zweifelsfrei und ohne interpretative Eingriffe unmittelbar wirkenden Bestimmungen (vgl. zum Erfordernis der Normenklarheit im Wahlrecht HVerfG, Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 267, m.w.N.).

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am 27. April 2007 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (insbesondere Urteil vom 6. November 1998, DÖV 1999, 296) diese Wiedereinführung für verfassungsgemäß gehalten (LVerfGE 9, 157 = NordÖR 2007, 301).

    Das Problem, unter welchen Umständen der parlamentarische Gesetzgeber ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz (Art. 73 BremLV) abändern kann, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. dazu HambVerfG, NordÖR 2007, 301, 304 f.).

  • VerfG Hamburg, 02.07.2001 - HVerfG 3/00

    Art. 6 Abs. 2 HV - Anwendungsbereich dieser Vorschrift - Grundsatz der

    Wenn § 39 Abs. 1 S. 2 BezWG - soweit er die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft in einer Partei erfasst - nicht gegen die Hamburgische Verfassung verstößt, scheidet auch eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aus (vgl. zu allem HVerfG LVerfGE 9, 157, 160 ff.).

    Das Hamburgische Verfassungsprozessrecht sieht in §§ 66 Abs. 4, 67 HVerfGG eine Anordnung über Auslagenerstattung nur für bestimmte Verfahrensarten vor, zu denen das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gehört (vgl. HVerfG LVerfGE 9, 157, 167).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Verfassungsgericht in der Folgezeit mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (HbgVerfG - HVerfG 1/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, S. 358), vom 29. Mai 2001 (HbgVerfG - HVerfG 3/00 -, unveröffentl., S. 13 f.) und vom 27. April 2007 (HbgVerfG - HVerfG 4/06 -, HmbJVBl 2007, S. 60 [75]) weiter festgehalten.
  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22

    Volksbegehren "gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den

    Er gilt auch, wenn das Volk als Verfassungsorgan agiert (HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, HVerfG 3/10, LVerfGE 22, 161, juris Rn. 132; HVerfG, Urt. v. 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 95).

    Für jedes Verfassungsorgan muss sichergestellt sein, dass es seine verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben kann (vgl. HVerfG, Urt. v. 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 93; Urt. v. 15.12.2004, 6/04, LVerfGE 15, 221, juris Rn. 76).

  • VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/00

    Aufstellung zur Wahl der Bezirksversammlung nach Parteiaustritt; Ersatz eines

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    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

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    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

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    Auslegung des § 26 Abs. 4 Satz 1 BezVG - Letztentscheidungsrecht des Senats bei

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    Volksbegehren "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen 013

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